Grundsätzlich werden die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung aus dem Nachlass bestritten, treffen daher die Erben
der Verstorbenen.
Insoweit können Totenfürsorgeberechtigter (= nächster Angehöriger der die Bestattung beauftragt) und Erbe (= der die
Kosten ganz oder anteilig trägt) auseinanderfallen. Beispielsweise, wenn sich Ehepartner und Kinder nicht einig sind über die
Beerdigung und der Ehepartner die Beerdigung aufgrund seines vorrangigen Totenfürsorgerechtes allein bestimmt, treffen die Kinder
als Miterben auch anteilig die Kosten. Dies kann je nach persönlicher Einstellung zu Bestattungskosten erhebliche Differenzen nach
sich ziehen.
Schnell stellt sich die Frage, ob die veranlassten Kosten, die den Nachlass schmälern, nötig waren. Waren die Beerdigungskosten
angemessen oder überzogen ? Es gilt, das sich die Kosten für die standesgemäße Beerdigung des Erblassers nach seinem
Status und Lebenszuschnitt bestimmen. Derartige Fragen sind unerfreulich und mühsig. So kann man zum einen sicher sagen, dass für
einen normalen Arbeiter im Gegensatz zu einem bekannten Schriftsteller kein Mausoleum erforderlich sein sollte. Anderseits kann der
Arbeiter auch mehr liebende Freunde, Verwandte und Kollegen hinterlassen, als jeder Bundeskanzler. Insoweit würde die Bedeutung
seiner Person wieder ein Mausoleum rechtfertigen. Es gibt auch keine Regel, nach der die Kosten der Bestattung nicht den vorhandenen
Nachlass übersteigen dürfen.
Tipp: Regelungen des Erblassers noch zu Lebzeiten über die Gestaltung der Bestattung und des Grabes sind sinnvoll. Derartige
Regelungen in Testamenten, können manchmal zu spät kommen, da die Eröffnung des Testamentes meist etliche Zeit nach
der Bestattung erfolgt. Wenn der Wunsch des Erblassers vorher nicht bekannt ist, kann er auch nicht berücksichtigt werden. Fast
alle Bestattungsinstitute bieten Bestattungsvorsorgeverträge an, die entsprechend gestaltet früher greifen können und so
die Wünsche des Erblassers berücksichtigen können.
Bei überschuldetem Nachlass oder wenn alle Erben ausgeschlagen haben, haften die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten des
Verstorbenen, also dessen Ehepartner, Eltern, Kinder für die Kosten. Üblicherweise werden die Kosten zunächst von der Stadt
oder Gemeinde übernommen, die dann eine Erstattung von den Unterhaltsverpflichteten einfordert, soweit dies nicht unbillig sein
sollte. Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Kostentragung durch die Unterhaltsverpflichteten nicht zumutbar ist, insbesondere wenn
diese selbst mittellos oder Sozialhilfeempfänger sind.
Soweit in diesen Fällen mittellose Angehörige ihr Totenfürsorgerecht ausüben ist Vorsicht geboten, denn das
Sozialamt trägt nur die Kosten einer ortsüblichen Beerdigung. Platz für Sonderwünsche ist da nicht, es sei denn die
Angehörigen tragen die Mehrkosten selbst. Vom Sozialamt werden üblicherweise Kosten für Leichenschau, Leichenbeförderung,
Waschen, Kleiden und Einsargen der Leiche, Totengräber, Grabstätte, einfaches Grabkreuz, Urne, Sarg, Grabeinfassung,
Erstbepflanzung des Grabes, ortsüblicher Grabschmuck übernommen. Was im einzelnen vom Sozialamt übernommen wird, kann bei
dem jeweiligen Bestattungsunternehmen oder direkt beim zuständigen Sozialamt erfragt werden.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor Beauftragung des Bestatters ausführlich darüber, welche Kosten vom Sozialamt getragen werden.
Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie lieber einmal mehr nach.