Die Grabpflege ist eine moralische Pflicht. Kosten der Grabpflege sind daher grundsätzlich, soweit der Verstorbene nichts geregelt
hat, keine Nachlassverbindlichkeiten.
Also Kosten der Grabpflege trägt jeder der möchte ?
Dies ist nicht so. Probleme ergeben sich dadurch, dass die Grabstätte immer dem Erwerber gehört und dieser zum einen bestimmen
darf wer und wie in dem Grab beerdigt wird, zum anderen aber auch für den Zustand der Grabstätte verantwortlich ist. Je nach
Friedhofssatzung werden auch die Art der Bepflanzung und Grabpflege vorgeschrieben, so dass die Verantwortlich weit über die reine
Kontrolle der Standfestigkeit des Grabmales hinausgehen kann.
Erwerber kann ein einziger oder die ganze Erbengemeinschaft sein. Insoweit können bei Vernachlässigung des Grabes durchaus
Kosten auf die Erwerber zukommen. War bereits der Erblasser Inhaber einer Grabstätte, etwa der Großeltern, gehen die
Pflichten automatisch auf die Erben über. Kommen die Verpflichteten der Grabfürsorge nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
notwendige Arbeiten durchführen. Kosten einer derartigen Ersatzvornahme für die angemessene Pflege des Grabes, können
daher bei den Erben unter Umständen liquidiert werden.
Tipp: Klären Sie ab, ob Sie Erwerber oder Miterwerber einer Grabstätte sind. Erkundigen Sie sich bei der Friedhofsverwaltung
über die sich treffenden Pflichten.
Ein weiteres Problem ist der unliebsame Blumenschmuck. Häufig gibt es Streit, wenn Freunde und Verwandte das Grab in einer Art
verzieren, die dem Erwerber der Grabstätte missfällt. Beispielsweise werden auf dem Grab kleine Maulwürfe oder Vögel
platziert, die nach Ansicht des Erwerbers eher in einen Vorgarten als auf ein Grab passen. Andererseits sind dies aber kleine Gaben der
5-jährigen Enkeltochter, die den Erblasser so ehren möchte. Andere Fälle wie der auffällige Blumenschmuck durch
die Geliebte des Erblassers, wirken auf die Angehörigen wie ein Affront. Aber soll hier das Recht zum Grabschmuck verwehrt werden ?
Grundsätzlich kann der Erwerber der Grabstätte bestimmen, wie das Grab geschmückt wird. So kann der Erwerber
grundsätzlich der kleinen Enkeltochter, als auch der Geliebten das Schmücken untersagen.
Zu berücksichtigen ist aber auch der Wille des Verstorbenen.
Anders ist es, wenn Ehrungen und Schmuck durch die Enkeltochter oder die Geliebte dem Willen des Verstorbenen entsprechen. Dieser Wille
sollte dokumentiert werden.
Tipp: Sinnvoll ist es schriftliche Regelungen auch zum Grabschmuck im Testament oder der Totenfürsorgeregelung beim Bestatter
aufzunehmen. Hier kann auch eine Person benannt werden, die für die Gestaltung des Grabschmuckes verantwortlich sein soll.